Information für den Einrichtungsfachhandel von der Wirtschaftskammer:
Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung unterstützen die Empfehlungen der Bundesregierung, dass möglichst viele Berufstätige ihre Arbeit von zu Hause erledigen sollen.
Das ist jedoch in vielen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in der industriellen und gewerblichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgungskette bzw
. der strategischen Lieferketten unverzichtbar sind, nicht möglich. Wir empfehlen daher, (nur) mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu vereinbaren, die an den unverzichtbaren Produktionsprozessen nicht unmittelbar teilnehmen müssen.
Es ist festzuhalten, dass die nun gesetzten Maßnahmen (Ausgangsbeschränkungen usw.) in keiner Weise Werksschließungen, einen Produktionsstopp oder etwas Ähnliches für die österreichische Industrie oder das produzierende Gewerbe vorsehen oder notwendig machen.
Sollte eine Beschäftigung der Mitarbeiter im Home Office nicht möglich sein, ist jedenfalls die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 Meter sicherzustellen!
Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit durch den Dienstnehmer stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.
Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Was kann ich tun, wenn Mitarbeiter nicht oder nur mehr eingeschänkt eingesetzt werden können?
Die weitere Entwicklung ist ungewiss. Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren . Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel. Der nächste Aufschwung kommt und dann werden Fachkräfte wieder gebraucht.
Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)
• Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
• Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
• Vereinbarung von Urlaub
• Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
• Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
• Vereinbarung von Kurzarbeit
• Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands
Der Kundenverkehr im Geschäftslokal ist einzustellen, außer es handelt sich um eine per Verordnung definierte Ausnahme. Diese Ausnahmen werden für den Einrichtungsfachhandel leider in den seltensten Fällen greifen.
Der Fernabsatz ist auch weiterhin möglich. Bei Lieferungen ist jedenfalls der Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten und der Kontakt generell so weit wie möglich einzuschränken. Lieferungen in Räumlichkeiten der Heimquarantäne dürfen NICHT durchgeführt werden!
In Mischbetrieben, also wenn nur teilweise Produkte verkauft werden, die unter die Ausnahmeregelungen fallen, darf nicht das gesamte Sortiment angeboten werden.
Das Bundesgremium ist in laufendem Kontakt mit der WKÖ-Taskforce, um seine Mitgliedsbetriebe bestmöglich zu unterstützen.
Alle Informationen finden Sie auf www.wko.at/corona. Der Coronavirus-Infopoint ist täglich von 8 bis 20 Uhr erreichbar, die Kontaktinformationen finden Sie auch auf www.wko.at/corona. Da uns sehr viele Anfragen erreichen, ist jedoch mit Wartezeiten zu rechnen. Wir ersuchen Sie daher, primär die Informationen auf www.wko.at/corona zu nutzen, die laufend akutalisiert werden.
Trotz sorgfältigster Erarbeitung können wir für die Richtigkeit obiger Informationen keine Haftung übernehmen.
Ihr KR Ing. Hubert KASTINGER

Quelle: WKO


