Arbeitsrecht: Klarstellung zu den vier Weihnachtssamstagen und dem 8. Dezember

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Die heurigen Vorweihnachtssamstage 2012 sind: • 24
. November
                                                                                            •   1. Dezember
                                                                                            • 15. Dezember
                                                                                            • 22. Dezember
Vier verkaufsoffene Samstage vor Weihnachten

Für die Weihnachtssamstage gelten folgende Besonderheiten:

1. Die Arbeitnehmer dürfen an jedem Samstagnachmittag beschäftigt werden (Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung). Die Bestimmung zur Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung nimmt die vier verkaufsoffenen Samstage vor dem 24. Dezember aus.
 
2. Die Öffnungszeitenzuschläge für den Samstagnachmittag (30 bis 50%) gelten nicht.

Arbeitnehmer, die während des Jahres gar nicht oder nur einmal pro Monat am Samstagnachmittag beschäftigt werden, erhalten keinen Zuschlag in der Normalarbeitszeit. Für Überstunden nach 13 Uhr steht ein Zuschlag von 100% zu.

Arbeitnehmern, die an den übrigen Samstagen mehr als einmal pro Monat am Samstagnachmittag zum Einsatz kommen, gebührt hingegen jedenfalls (in der Normalarbeitszeit und für Überstunden) ein Zuschlag von 100% ab 13 Uhr.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hat im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November an nicht mehr als einem Samstag pro Monat nach 13 Uhr gearbeitet und wird auch f&u uml;r die Weihnachtssamstage nach 13 Uhr eingesetzt.
 
– Entlohnung: Dem Arbeitnehmer gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr nur dann ein (100%iger) Zuschlag, wenn er in dieser Zeit echte Überstunden leistet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er schon bis Samstag 13 Uhr, 40 Stunden in der Woche gearbeitet hat.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer hat im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November an keinem Samstag nach 13 Uhr gearbeitet, wird aber für die Weihnachtssamstage nach 13 Uhr eingesetzt.

– Entlohnung: Dem Arbeitnehmer gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr nur dann ein (100%iger) Zuschlag, wenn er in dieser Zeit echte Überstunden leistet. Da s ist beispielsweise dann der Fall, wenn er schon bis Samstag, 13 Uhr, 40 Stunden in der Woche gearbeitet hat (gleiche Rechtsfolge wie im Beispiel 1).

Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer hat im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November regelmäßig an jedem zweiten Samstag nach 13 Uhr gearbeitet und wird für die Weihnachtssamstage nach 13 Uhr eingesetzt.

– Entlohnung: Dem Arbeitnehmer gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13 Uhr jedenfalls ein (100%iger) Zuschlag, auch wenn keine echten Überstunden geleistet werden.

8. Dezember 2012:
Aus dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte und Lehrlinge geht klar hervor, wenn der 8. Dezember auf einen Samstag fällt, dass es sich dabei um keinen verkaufsoffenen Samstag (Weihnachtssamstag) handelt. Auch heuer sind die „Regeln“ für den 8
. Dezember anzuwenden.
ArbeitnehmerInnen sind bis zum 10. November darüber zu informieren, dass sie am 8
. Dezember eingesetzt werden sollen
. Sie haben das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember binnen einer Woche nach Information abzulehnen. Wenn sie das tun, dürfen sie deshalb nicht benachteiligt werden.
Der 8
. Dezember stellt auch eine Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung (Beschäftigung am Samstagnachmittag) dar, weil die Mitarbeiter entscheiden können, ob sie am 8. Dezember arbeiten oder nicht (siehe oben).

– Entlohnung: Es gebührt neben dem Dezembergehalt 1/167 des Bruttomonatsgehalts für jede am 8 . Dezember gearbeitete Normalarbeitsstunde.
Der Arbeitnehmer, der bis zu 4 Stunden arbeitet, erwirbt zusätzlich einen Anspruch auf 4 Stunden, der Arbeitnehmer, der mehr als 4 Stunden arbeitet, zusätzlich einen Anspruch auf 8 Stunden bezahlte Freizeit.

Eine Information für den Elektro- und Einrichtungsfachhändler.
Quelle: WKO

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